|
rechtsanwalt.at Forum
|
Autor: Information (---.5.13.vie.surfer.at)
Datum: 12.04.13 01:56
Nach einem Todesfall gibt es 3 gesetzliche Erben, die zu 1 mal 50% und 2 mal 25 % erbberechtigt sind.
Alle 3 Erben haben kaum bis keinen Kontakt, Personen sind auf den dritten Erben nicht sonderlich gut zu sprechen.
Der Nachlass ist auf mehrere Konten/Sparbüchern verteilt, wobei 2 Sparbücher zwar im Inventar angeführt sind, sich jedoch noch in der Wohnung des Erblassers befinden und die letzten Einträge einige Jahre zurückliegen (Zinsen).
Was ist zu tun, damit Erbe 3 sehr rasch nach Einantwortungsbeschluß, der in den nächsten Tagen einlangen soll, zu seinem Erbanteil kommt und auch zu seinem Anteil der Zinsen kommt?
Da man Erbe 3 bereits übervorteilt hat, eine weitere Übervorteilung angekündigit wurde, hat diese Person nun Bedenken, ob sie ihren Erbanteil relativ rasch bekommt, sondern man die Erbteilung unter Angabe fadenscheiniger Gründe hinauszögert.
Die Befürchtung verstärkt sich insofern, als Erbe 3 an Erbe 1 eine Frage nach der Planung des weiteren Vorgehens schriftlich befragt hat, allerdings keine Antwort bekommt, obwohl die Frage gelesen wurde.
Der zuständige Gerichtskommissär behandelt die Verlassenschaft etwas "unsensibel und indiskret" und wollte bereits im Zuge der Erbantrittserklärung die Vollmacht aufsetzen, um einem Erben die Erbteilung anzuvertrauen, dazu kam es dann glücklicherweise doch nicht.
Es handelt sich um Vermögenswerte, es gibt zwar Wohnungsinventar, welches mit 0,00 angegeben wurde, obwohl es doch einige Teile gibt, deren Wert oberhalb der € 100,--liegt - bei der Invenataufstellung wurde seitens des Sachverständigen aber nur auf Vermögen und Schmuck, welches sich in einem Safe inder Wohnung befand, geachtet.
Bitte um Inforamtion - Danke!
|
|
|
Antwort zu dieser Nachricht
|
|
Autor: j. l. gasperini (---.dsl.sil.at)
Datum: 06.05.13 01:04
Erbe 3 kann nichts tun, außer auf seinen Erbteil zu drängen, lästig zu fallen und notfalls die Erbteilung einzuklagen. Leider ist derjenige, der Tatsachen geschaffen hat, erheblich bevorzugt.
Die Sparbücher/Konten dürfen nur gemeinsam und mit Zustimmung aller Erben aufgelöst werden, manche Banken nehmen das sehr genau (z.B. Bank Austria), manche verstoßen schon einmal gegen gesetzliche Vorschriften und die eigenen AGB (z.B. ING DiBa).
Auf alle Fälle kann der Erbe unter Vorlage des Einantwortungsbeschlusses bei allen "verdächtigen" Banken auf Ausfolgung der Kontounterlagen bestehen und somit kontrollieren, ob es unautorisierte Abhebungen gab und wie hoch der Kontostand ist.
Außerdem kann jeder Erbe unter Vorlage des Einantwortungsbeschlusses alle Geschäftsbeziehungen des Verstorbenen mit der jeweiligen Bank erfragen, sodass keine Sparbücher unterschlagen werden können. Das kann zwar mühsam sein, wenn mehrere Banken in Frage kommen oder nicht gleich kooperieren wollen, kann sich aber auszahlen, denn der Nachweis eines unterschlagenen Sparbuchs ist ein außerordentlich starkes Argument für eine schnelle Auszahlung des Erbteils.
|
|
|
Antwort zu dieser Nachricht
|
|
Autor: Inforamtion (---.5.13.vie.surfer.at)
Datum: 04.06.13 00:27
Danke hab ich befürchtet.
Die Einantwortung lässt noch auf sich warten, ging angeblich letzten Dienstag vom Gericht raus.
Was genau hat der letzte Satz dieses Absatzes zu bedeuten?
"Der Gerichtskommissär weist die Erschienen auf die Möglichkeit eines Erbteilungsüberinkommens hin (Anm. hat er aber nicht) und kommen die Erschienen überein, die Erbteilung einvernehmlich, außergerichtlich und erbquotenmäßig vorzunehmen.
Erbe .... wird jedoch das alleinige Verfügungsrecht über sämtliche Nachlasswerte eingeräumt."
Soll das heißen, der Erbe kann frei bestimmen, wann er die Erben ausbezahlt?
Besteht auch die Möglichkeit, dass er das Geld zurückhält bis die Mietwohnung des Verstorbenen geräumt ist und die Gebühren der Verlassenschaft, sowie die aufgelaufenen Kosten (Miete, Räumung) einfach vom Nachlass abzieht und daraus die Quoten übergibt?
Erbe 3 hat eigentlich keine Ambitionen, für 1/3 der Kosten aufzukommen, wenn er nur zu 1/4 erbberechtigt ist.
Bitte nochmal um Info - Vielen Dank!
|
|
|
Antwort zu dieser Nachricht
|
|
Autor: j. l. gasperini (---.dsl.sil.at)
Datum: 05.06.13 12:11
Dass einem Erben das alleinige Verfügungsrecht über sämtliche Nachlasswerte eingeräumt wird, ist ungewöhnlich. Wurde das einvernehmlich beschlossen oder vom Gerichtskommissär bestimmt?
Der "letzte Absatz" bedeutet, dass sich die Erben selbst um alles kümmern und sich die Aufteilung von Aktiva (Geld, Guthaben) und Gegenständen aus dem Erbe selbst untereinander ausmachen.
Selbstverständlich wird der verfügungsberechtigte Erbe das Bargeld zurückhalten bis die Mietwohnung geräumt ist und alle getätigten Kosten abziehen, bevor es ans Verteilen geht. Das ist üblich und scheint mir sinnvoll zu sein. Und wenn Erbe 3 nur zu 1/4 erbberechtigt ist, wird er klarerweise auch nur zu 1/4 für die Kosten aufkommen müssen.
Da es sich bei dieser Erbschaft um kein außergewöhnlich hohes Vermögen handeln dürfte, bleibt ihnen nichts anderes über, als nachzufragen, schriftlich Auskunft zu begehren und lästig zu sein. Solange die Wohnung noch nicht geräumt ist und der verfügungsberechtigte Erbe noch Aktivitäten entfaltet, ist auch eine gerichtliche Erbteilungsklage nicht möglich. Wegen der damit verbundenen Kosten und des Prozessrisikos ist eine solche ohnedies nur sehr bedingt zu empfehlen, besser wäre ein Mediationsverfahren, das allerdings auch nicht ganz billig ist.
|
|
|
Antwort zu dieser Nachricht
|
|
Autor: Inforamtion (---.5.13.vie.surfer.at)
Datum: 05.06.13 18:35
Hallo,
vielen Dank für die Info.
Wie es sich im Moment darstellt, geht alles sehr reibungslos über die Bühne, der Verfügungsberechtigte hat gestern mit mir Kontakt aufgenommen.
Das alleinige Verfügungsrecht wurde vom Gerichtskommissär im Zuge des Erbantritts kurz angesprochen, dass er dies mit einem winzigen Satz ins Protokoll nimmt, haben alle Miterben übersehen und war so ursprünglich weder angedacht, noch vereinbart.
Der alleinige Verfügungsberechtigte hat sofort nach Erhalt der Einantwortung einen Termin beim Gerichtskommisäär vereinbart, um diesen Punkt zu klären, auch diesem Miterben war nicht bewusst, das unterschrieben zu haben, zumal er mit der Bedeutung dieses Absatzes in der Einantwortung nichts anfangen konnte.
Die Banken geben leider keine Auskunft über div. Saldostände, weil es eben einen alleinigen Verfügungsberechtigten gibt, nachvollziehbar ist es für mich nicht, zumal ich nur mit der Information ja ohnehin kein Geld beheben kann - aber ok.
Vielen Dank nochmal für die Infos.
|
|
|
Antwort zu dieser Nachricht
|
|
Autor: Christian (---.atmpu0002.highway.a1.net)
Datum: 18.06.14 17:06
Wir hatten heute unsere Verlassenschaftsabhandlung! Wir sind 3 gleichberechtigte Erben und haben uns für einen Verfügungsberechtigten der Sparbücher entschieden! Jetzt meine Frage, was garantiert mir das der Verfügungsberechtigte mir meinen Erbteil auch ausbezahlt?
|
|
|
Antwort zu dieser Nachricht
|
|