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rechtsanwalt.at Forum
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Autor: Joanette Krausz (194.107.108.---)
Datum: 07.01.13 11:39
Werden Schulden und Vermögen einer verstorbenen Person gegengerechnet bevor die Erbschaft angetreten werden kann?
Folgende Annahme:
Person A hat offene Verbindlichkeiten über EUR 100.000,--. Vermögensgegenstände (Sparguthaben, Versicherungen, Geschätztes Immobilienvermögen) EUR 110.000,--. Werden nun die Assets veräußert um den Gläubiger zu befriedigen? Die restlichen EUR 10.000,-- werden den ERben zugeschrieben.
Liebe Grüße & herzlichen Dank!
Joanette
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Autor: j. l. gasperini (---.dsl.sil.at)
Datum: 03.02.13 01:09
Grundsätzlich nicht, die Erben treten in die Verbindlichkeiten ein.
Allerdings kann jeder Gläubiger seine Verbindlichkeit von einem beliebigen Erben (normalerweise dem reichsten) eintreiben, dieser kann sich an den anderen Erben (wenn möglich) anteilsmäßig regressieren.
Im Rahmen des Erbschaftsverfahrens kann die Erbengemeinschaft aber auch eine andere Vereinbarung treffen, zum Beispiel auch, dass das Vermögen liquidiert wird und die Verbindlichkeiten damit bedient werden. Wird keine Vereinbarung getroffen, gilt erster Absatz.
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