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rechtsanwalt.at Forum
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Autor: Sonja Tauber (---.aon.at)
Datum: 18.02.12 13:38
In einem Verfahren sind Tatsachen zutage getreten,die mit einem vorangegangenen Urteil im Widerspruch stehen. Anstatt dass der Richter das auch protokollierte, unterbrach er die Verhandlung obwohl ich einen Rechtsanwalt hatte und regte einen Verfahrenssachwalter für dringende Angelegenheiten an.
in der Zeit, in der gegen den Richter ein Ablehnungsverfahren anhängig ist, bestellt er einen Verfahrenssachwalter.
Am 19.09.2011 geht am Gericht ein Antrag meines Prozessgegners, Aufteilungsverfahren ein, am 25.01.2012 sendet mir der Verfahrenssachwalter per Mail diesen Antrag, von dem ich bis dahin nichts wusste.
Meine Befürchtung:
Der V.S. stimmt einem Vergleich zu und lässt die noch anhängigen Verfahren ewig ruhen.
Weiss jemand:
ob ich eine Begleitperson für diese Verh. beanspruchen kann, oder einen Aufschub der Verh. beantragen kann, oder ev. ein Familienmitglied als "Mitkläger" beantragen kann, wie könnte ich mich gegen ewig ruhende Verh. wehren?
Gruß und danke für eine Antwort
Sonja
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Autor: Xenia (---.hiway.at)
Datum: 21.03.12 23:37
Also bei mir ist es ähnlich Trickreich. Das Gericht hat wegen eines Gutachtens (schien dem Richter trotz eindeutiger Beweise erforderlich) ein Sachwalterschaftsverfahren angeregt. Dieses Verfahren sollte ein solches Gutachten ermöglichen weil ansonsten der Staat den Gutachter nicht bezahlen würde. Frage mich warum ist ein solches Gutachten trotz echter Beweise erforderlich?. Ich vermute es geht um Verfahrensverzögerung um mir nochmal klarzumachen daß Ich zu weit gehe während Ich das Gericht zu Recht mit ständigen Klagen überhäufe. Daher bedient sich das Gericht solcher Methoden um den lässtigen Kläger loszuwerden. Scheint mir FACT zu sein.
Bei der ersten Anhörung im Sachwalterschaftverfahren bei einem anderen Richter habe Ich diesen Tricks ein Ende bereitet indem Ich den Versuch einer Rechteenteignung jenes Richters und seine Intentionen offen an den Pranger stellte und dies natürlich stark argumentierte. Habe dem Richter im Sachwalterschaftverfahren erklärt daß ein Sachwalter nicht notwendig ist und Ich meine Rechte alleine durchzusetzen kann. Machte auch keinen Hehl daraus daß das Gericht bei dem die Sache anhängig ist von der ersten bis zur letzten Instanz mir gegenüber voreingenommen sei. Hab diese ziemlich mit Arbeit überhäuft daher gibt es für mich dort keine Freundlichgesichter. Ich schaffte es dem Richter klarzumachen daß Ich erst zu meinem Geld kommen kann indem Ich dreimal einen Verlust einsacke weil das Gericht einfach keine Kompetenz zeigt. Jener Richter hatte mir nach Verfahrensabbruch mitgeteilt Ich würde dieses Verfahren nur gewinnen und das Geld bekommen wenn Ich besachwaltet werde und das für mich einen Verlust bedeuten kann. Daher machte er mir klar daß Ich trotzallem der Verlierer sein würde. Rechtlich gesehen müsste Ich um dieses Gutachten zu erhalten tatsächlich besachwaltert werden. Doch Ich fand einen anderen Weg zusammen mit dem Richter im Sachwalterschaftsverfahren. Dieser hat mir um dieses Gutachten doch noch auf Kosten des Staates zu bekommen einen Verfahrenssachwalter bestellt der zugleich mein Anwalt ist und mit Ende des Sachwalterschaftsverfahrens bzw. nach Einholung des Gutachtens als aufgehoben gilt.
Damit bekomme Ich mein Gutachten um das vorangegangene Verfahren fortzusetzen ohne besachwaltet zu werden. Damit wird sich der Richter abfinden und ein Urteil fällen müssen ohne daß Ich diesmal der Verlierer bin. In Ihrem Fall sehe Ich klar eine widrige Vorgangsweise (da gab es auch eine OGH Entscheidung) da in Ihrem Fall derselbe Richter gegen den ein Ablehnungverfahren läuft auch über Ihre Besachwalterung zu entscheiden hatte und diese auch vollzog. Ernennen Sie Ihren Anwalt als Verfahrenssachwalter. Schreiben Sie selbst das Gericht an und lehnen den Verfahrenssachwalter ab. Das Gericht wird vermutlich den bestellten Verfahrenssachwalter von Ihrem Eingreifen in das Verfahren benachrichtigen und Sie selbt werden Ahnuungslos gehalten. Beugen Sie vor indem Sie stetigen Kontakt mit dem bestellten Verfahrenssachwalter haben und fragen Sie nach ob dieser vom Gericht eine Eingabe erhalten hat. Auf jeden Fall haben Sie selbst immer das Recht Jemanden abzulehnen der in Ihrem Interesse handeln sollte. Dafür steht das Grundgesetz bzw. die Verfassung Österreichs. Ich hoffe Ich habe Ihnen ein paar Anregungen gegeben. Gehen Sie Ihren Weg und lassen Sie sich nicht beirren. Die Justiz ist eine Trickkiste die nicht gerade der Wahrheitsfindung dient. Dafür präsentieren Sie die Wahrheit Hieb und Stichfest dann kann nichts mehr schiefgehen.
Schönen Abend noch!!
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Autor: Sonja Tauber (---.aon.at)
Datum: 23.04.12 13:28
Vielen Dank für die ausführliche Antwort!
Leider konnte ich die Nachricht erst heute lesen, da sie im Spam- Ordner gelandet ist.
Inzwischen war eine Verhandlung, eine weitere ist anberaumt.
Gegen die Bestellung eines einstweiligen Sachwalters habe ich Rekurs beantragt, auf den Beschluß warte ich bereits drei Monate.
Den Ablehnungsantrag gegen die Richterin hat der Rechtsanwalt verfristen lassen.
Die Volksanwaltschaft schreibt: da kann man nichts mehr machen.
Die einstweilige Sachwalterin sagt, sie macht keine unnötigen Anzeigen und ohne sie kann ich keine Anzeigen oder Klagen machen.
Ich werde weiter berichten,
viele liebe Grüße
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Autor: Xenia (---.hiway.at)
Datum: 25.08.12 10:42
Hallo Sonja!
Ich habe gerade erst Ihre Nachricht gelesen. Es ist inzwischen auch viel bei mir passiert. Ich hatte bereits letzte Verhandlung im Sachwalterschaftsverfahren und wurde Verfahrensbesachwaltet. Nicht gerade zu meiner Freude. Ich hatte ebenfalls Rekurs gemacht und dieser war ziemlich schnell da. Es wurde das Urteil erster Instanz bestätigt und auch der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen. Das bedeutet Ich kann gegen diesen Rekurs nicht weiter vorgehen. Jedoch bleibt mir der Weg an den Menschenrechtsgerichtshof offen.
Ich komme vorerst zu meinem Geld in einem Verfahren dass wegen Richterlicher Anregung zum Sachwalterschaftsverfahren, unterbrochen wurde.
Erst nachdem Ich mein Geld erhalten habe werde Ich in Strassbourg klagen. Es dürfen allerdings keine 6 Monate vergehen bis zu einer solchen Klage. Ich hoffe somit dass das Verfahren nicht zu lange dauert.
Ich habe meinen Anwalt als Verfahrenssachwalter bekommen und dieser ist sehr hilfsbereit zur Zeit bzw. macht das was Ich Ihm sage.
Volksanwaltschaft greift in keine laufenden Verfahren bei Gerichten ein. am besten hingehen wenn alles beendet wurde. Ich werde keine Volksanwaltschaft beauftragen sondern gleich den Menschenrechtsgerichtshof in Strassbourg. Nur auf diesem weg kann Ich Entschädigung von der Republik Österreich fordern. Das macht kein Anwalt weil die alle Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sind und gegen den Staat Österreich nicht vorgehen wollen (schlecht für die Karriereleiter).
Ich habe in ein paar Tagen die verhandlung des Geldes wegen und danach schreibe Ich was da raus gekommen ist. Ich werde weiter berichten. Berichten sie auch was inzwischen bei Ihnen passiert ist.
Viele liebe Grüsse!!
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Autor: Sonja Tauber (195.3.113.---)
Datum: 15.11.12 18:59
Hallo Xenia,
Ein psychologisches Gutachten besteht aus der psychologischen Untersuchung und der Akten, die der Richter vorlegt.
Nun besteht aber mein Gutachten vorwiegend aus den vorgelegten Akten.
Der Psychiater hat mich wenig gefragt und das hat psychologische Untersuchung geheißen. Einem Test hat er mich nicht unterzogen, meine Sinne seien intakt meinte er. Trotzdem hat er einen Verfahrenssachwalter vorgeschlagen, weil die Richterin nicht will, dass ich eine Anzeige erstatten kann und weil die
Vermögensaufteilung ansteht.
Ein Beispiel aus der "Untersuchung":
Gefragt sagte ich zum Psychologen, man hat gegen mich falsch ausgesagt und zeigte ihm das Protokoll mit der Falschaussage gleichzeitig mit dem Beweis der Falschaussage.
In sein Gutachten schrieb er, ich würde andere verdächtigen ohne ausreichenden Grund und begründet damit sein Gutachten.
Das Gutachten enthält mehrere solcher Unterstellungen.
Xenia, wissen Sie, ob man hier den Namen von Richtern und den Namen vom Psychiater hereinschreiben darf?
Und wissen Sie, ob man bei der Vorladung zur Erörterung des Gutachtens vor Gericht jemanden hinzuziehen kann, beispielsweise einen Verwandten?
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