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rechtsanwalt.at Forum
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Autor: Gerhard (---.adsl.highway.telekom.at)
Datum: 10.04.12 15:21
Folgende Situation:
Unser verstorbener Vater hat aus Deutschland Pension bezogen.
Nach seinem Tod hat meine Mutter ein Schreiben vom deutschen Finanzamt bekommen.
Sie solle bitte bekanntgeben wer das Erbe antritt und eine Steuererklärung für die Jahre 2005 - 2010 machen.
Dies wurde gemacht.
Es war eine gesetzliche Erbfolge, es erbten unsere Mutter, 6 eheliche Kinder und 2 uneheliche Kinder zu den kein Kontakt besteht.
Darauf hin hat jeder Erbe eine Vorschreibung für die Nachzahlung bekommen.
Unsere Mutter hat Ihren Beitrag und den der ehelichen Kindern an das deutsche Finanzamt überwiesen.
Dem Finanzamt wurde dies mitgeteilt und erwähnt das der Rest von den außerehelichen Kindern zu begleichen ist.
Nach einiger Zeit hat mir meine Mutter gesagt das Sie einen Mahnung bekommen hat und diese aus Unwissenheit und Angst beglichen hat.
Darauf kontaktierte ich das Deutsche Finanzamt und wollte ein Stellungnahme.
Diese teilten mir mit das meine Mutter diesen Betrag von den außerehelichen Kindern zivilrechtlich einfordern solle.
Ist die Vorgehensweise vom deutschen Finanzamt rechtlich in Ordnung?
Oder müssten Sie nicht selber das Geld von den außerehelichen Erben einfordern.
Ich finde das einfach unverschämt eine ältere Frau so auszunutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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Autor: J.L. Gasperini (---.dsl.sil.at)
Datum: 22.04.12 13:33
Dass zu den beiden unehelichen Kindern "kein Kontakt" besteht, kann nicht ganz stimmen. Um das Erbe überhaupt anzutreten, müssen diese ja eine Erbserklärung (bedingt oder unbedingt) abgegeben haben. Damit muss ja auch im Erbschaftsverfahren und auch im Einantwortungsbeschluss ihr Name samt Adresse vermerkt sein.
Daher: Kontakt mit allen Erben (den beiden unehelichen Kindern) aufnehmen, Unterlagen zusenden und um anteilsmäßige Zahlung ersuchen. Die sollten ja auch ihr anteilsmäßiges Erbe erhalten haben und sind natürlich auch verpflichtet, ihren Teil der Verpflichtungen zu übernehmen.
Wie die Rechtslage in Deutschland ist, weiß ich nicht. Allerdings gilt dort vermutlich auch der Grundsatz, dass Gläubiger, die selbst keine Erben sind, sich zur Bezahlung der gesamten Schuld einen beliebigen Erben aussuchen können und nicht verpflichtet sind, jedem einzelnen Erben nachzulaufen.
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