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rechtsanwalt.at Forum
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Autor: Klaus Schuster (---.adsl.highway.telekom.at)
Datum: 06.08.10 20:05
Hallo,
Ich hätte eine Frage, ob jemand einen Rat für mich hat.
Ich bin gerade dabei mir mein Eigenheim zu errichten, und habe einen Installateur beauftragt für Erdwärme, Wohnraumlüftung und Sanitäre Anschlüsse.
Wir haben uns auf 15% Anzahlung geeinigt und die Bezahlung der Lüftung noch im Jahr 2009 weil sonst die Förderung im Jahr 2010 ausläuft.
Leider ging dieser jetzt in Konkurs und ich stehe ohne Geräte da + 75% Zahlungen wovon ca. 30% Leistung erbracht wurden.
Laut Rechtsanwalt habe ich nur noch die Möglichkeit einen Antrag auf Konkursforderung zu stellen.
Konkursbegin: 19.07. Letzte Teilrechnung 06.07.
Lüftung wurde im Dezember des Vorjahres bezahlt.
Der Finanzielle Schaden beträgt ca. 10 000.-
Noch nicht genug, denn der neue Installateur macht jetzt weiter und erkennt dass die Wasserleitungen unterm Estrich lecken..
Leckortung kostet eine Menge Geld... Jetzt die Stemmarbeiten. Bauverzögerungen etc.
Und ich kann dieser lieben GmbH. gar nicht an, weil sie wie gesagt in Konkurs ist..
Hat jemand noch eine Idee was man hier machen könnte? Privatrechtlich den einen Geschäftsführer klagen?
Ich dachte immer eine GmbH müsse genug Mittel auf der Seite haben.
Vielleicht hat jemand einen Tipp.
Danke,
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Autor: Leitner & Reichl (---.work.xdsl-line.inode.at)
Datum: 10.08.10 16:00
Sehr geehrter Herr Schuster!
Es ist zutreffend, dass Sie ihre Forderungen gegen die gegenständliche GmbH im Rahmen des Konkursverfahrens ehestmöglich als Konkursforderung anmelden sollten, um zumindest bei der (zumeist eher geringen) quotenmäßigen Befriedigung der Gläubiger berücksichtigt zu werden.
Inwiefern eine Haftung eines Geschäftsführers in Betracht kommt, ist anhand der vorliegenden Informationen nicht zu beurteilen. Allerdings wäre zu prüfen, ob nicht möglicherweise jene Arbeiten, welche mangelhaft durchgeführt wurden, von einem Subunternehmer und somit nicht vom Konkursschuldner selbst verrichtet wurden. Diesfalls bestünde womöglich eine Chance, Ihre Gewährleistungsansprüche gegen den Subunternehmer geltend zu machen (wenngleich das formale Procedere sich durchaus schwierig gestalten könnte).
Allerdings empfehle ich Ihnen für künftige Geschäfte mit Handwerkern, Vorauszahlungen tunlichst zu vermeiden, um nicht Gefahr zu laufen, neuerlich das Opfer eines insolventen Vertragspartners zu werden.
Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie unsere Kanzlei gerne per E-Mail kontaktieren.
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