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rechtsanwalt.at Forum
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Autor: Christoph (---.tele.net)
Datum: 30.07.10 17:00
Guten Tag
Ich habe eine Frage, ich weis nicht ob sie schon einmal gestellt wurde hab jedenfalls nichts gefunden.
Meine Frage ist in wie weit müssen Tankstellen und Geschäfte einen 500 Euro Schein annehmen?
Ich hatte letztens den Fall in der Praxis, das ich eine Baustelle von mir abgerechnet hatte also einen Teil davon 1000 Euro in Bar sprich 2x500, bin dann im Verlauf des Tages zu einer Tankstelle tanken hab mich nicht großartig verkopft den Geld hatte man ja genug dabei hab vollgetankt um 70 Euro und wollte dann mit einem 500er Bezahlen hatte kleiner nur noch 30 Euro in der Tasche.
Dann ging halt das Theater los, von wegen sie nehmen diese Scheine nicht, ich solle es anders bezahlen,...
Was ich natürlich nicht konnte, gut Schluss endlich haben wir uns darauf geeinigt das ich später nochmal vorbei komme, Autonummer etc aufgeschrieben.
Bin dann halt zur Bank wechseln und gleich nochmal hin bezahlen.
So aber um auf das Grundprinzip zurückzukommen, in wie weit müssen die Geschäfte 500 Euro Scheine annehmen? Denn es kann es ja nicht sein das man in einem Geschäft oder Tankstelle (war eine größere Tankstelle direkt an der Autobahn) nicht damit bezahlen kann.
In wie weit kann man dort Probleme bekommen denn in einem Geschäft kann man einfach die wahre dort lassen, aber bei einer Tankstelle hat man den Benzin ja im Tank und kann nur schlecht ohne zu bezahlen mit dem Eigentum der Tankstelle wegfahren.
Ich bedanke mich im Voraus für die Antwort/en
(Man müsste ja denken bei einer Tankstelle wenn 10 Leute voll tanken haben sie Genug um einen 500er zu wechseln bei den Preisen heute aber naja)
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Autor: Leitner & Reichl (---.work.xdsl-line.inode.at)
Datum: 30.07.10 17:15
Sehr geehrter Herr Christoph!
Es obliegt einzig und allein den Tankstellen, ob sie eine Bezahlung in Form einer € 500,-- Banknote akzeptieren oder nicht.
Der Grund dafür, dass manche Tankstellen (und auch andere Gewerbetreibende) eine derartige Zahlweise nicht annehmen, liegt weniger darin begründet, dass zu wenig Wechselgeld vorhanden wäre, sondern vielmehr darin, dass Angst vor gefälschten Banknoten herrscht.
Es mag zwar für den Kunden unbequem sein, (wie in ihrem Fall) extra nochmals zur Tankstelle zurück fahren zu müssen, um mit Banknoten mit geringerem Wert zu bezahlen, aber in der Praxis findet sich immer eine Lösung, um ein - theoretisch auch denkbares - Auspumpen des getankten Treibstoffes zu vermeiden.
Für weitere Fragen finden Sie unsere Kontaktdaten unter http://leitner-reichl.at
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Autor: Christoph (---.tele.net)
Datum: 30.07.10 18:53
Naja ok finde ich zwar relativ blöd und dachte eigentlich das der Euro laut Nationalbankgesetz oder wie es heißt ein gültiges Zahlungsmittel ist und in jeder Form bis zum Nennwert akzeptiert werden muss.
Das man keinen Kaugummi oder sein Bier in der Eckkneipe damit bezahlt ist ja relativ klar, aber wenn man ich sage jetzt mal 100 Euro++ einkauft und das bei Stellen wo genug Wechselgeld da ist finde ich es einen Witz.
Besonders da sogar der MC Donalds um die Ecke den Schein nimmt.
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Autor: Christoph (---.tele.net)
Datum: 30.07.10 18:57
Leider kann ich meinen Beitrag nicht editieren, was schade ist das mir dadurch zusätzliche kosten entstanden sind.
Denn eigentlich sollte ich auf eine Baustelle, von daher Zeitverlust und halt der Weg von der Tankstelle zur Bank und wieder zurück
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Autor: Küchenjurist (93.83.149.---)
Datum: 30.07.10 22:42
Anders als die Leitner & Reichl Rechtsanwälte Partnerschaft (zu der ich in keinerlei wie auch immer gearteten Zusammenhang stehe, auch wenn sie gelegentlich ohne mein Einverständnis auf meine Beiträge beugnimmt; SCNR:) bin ich der Ansicht, daß Eurobanknoten grundsätzlich in jeder Stückelung als schuldbefreiend akzeptiert werden müssen (vgl. § 1 Z.1 Eurogesetz):
"§ 1. Ab dem 1. Jänner 2002 sind in der Republik Österreich - nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro, ABl. Nr. L 139 vom 11. Mai 1998, - gesetzliche Zahlungsmittel:
1. auf Euro lautende Banknoten, die von der Oesterreichischen Nationalbank, der Europäischen Zentralbank (EZB) oder anderen nationalen Zentralbanken der an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) ohne Ausnahmeregelung teilnehmenden Mitgliedstaaten ausgegeben wurden,
..."
Eine dem § 18 Abs.3 Z.3 des Münzscheidegesetzes (womit die Annahmepflicht bezüglich Münzgeld auf höchstens 50 Münzen pro Transaktion begrenzt wird) vergleichbare Regelung besteht meines Wissens bezogen auf Banknoten nicht.
Ein bestimmter Zahlungsmodus kann zwar einvernehmlich vereinbart, aber vom Gläubiger nicht einseitig festgelegt werden.
An SB-Tankstellen entsteht der Kaufvertrag über den Treibstoff grundsätzlich bereits mit Beginn des Betankens.
Wenn der Tankstelleninhaber einen bestimmten Zahlungsmodus ausbedingen will, dann muß er dies bereits an der Zapfsäule auf geeignete Weise kundtun, sodaß diese Bedingung auch Vertragsinhalt wird.
An manchen Zapfsäulen sind auch tatsächlich unübersehbare Hinweisschilder angebracht, daß bestimmte Banknoten nicht akzeptiert werden.
Es genügt daher auch nicht, wenn dies erst an der Kassa kundgetan/-gemacht wird, oder wenn diese Bedingung bloß irgendwo überraschend im Kleingedruckten zu finden wäre.
Die Hingabe einer EUR 500-Banknote wirkt daher auch grundsätzlich schuldbefreiend, dh nicht der Kunde befindet sich mit der Zahlung, sondern die Tankstelle mit der Annahme im Verzug.
Das löst das Problem aber nur teilweise, weil logischer Weise auch niemand dazu verpflichtet werden kann, Wechselgeldreserven zu halten, bloß um herausgeben zu können (solche Regelungen bestehen übrigens aber zB im Taxi- und Mietwagengewerbe sehr wohl).
Der Kunde befreit sich daher mit der Hingabe der Banknote zwar von seiner Schuld, muß sich aber damit abfinden, daß ihm allenfalls nicht gleich herausgegeben werden kann.
Er kann aber Verzugszinsen verlangen, wenn der Tankstelleninhaber nicht alles ihm nach den Umständen Zumutbare unternimmt, um die Wechselgeldschuld zeitnah zu tilgen; er muß also herausgeben, wenn er kann bzw. sobald er das kann, er muß aber nicht die Tankstelle zusperren,um Wechseln zu gehen.
Diese Ausführungen verstehen sich unter der Prämisse, daß Herausgeben im allgemeinen Usus ist und daher ohne gesondere Vereinbarung -siehe ganz oben- auch nicht verlangt werden kann, daß der Kunde centgenau oder nur in einem gewissen Rahmen überzahlt.
In Ihrem Fall hätte die Tankstelle daher den 500-er akzeptieren und, so möglich, auch sogleich herausgeben müssen; andernfalls hätte Ihnen eine später einlösbare Gutschrift erteilt werden müssen.
Eine Verpflichtung zur Überweisung des Wechselgelds wäre aber überzogen, zumal dies mit Aufwand und Spesen verbunden ist und die Misere trotz allem Gesagten primär aus Ihrer Sphäre herrührt, da Sie ja auch selber einräumen, daß Sie mit dem 500-er keinen Kaugummi kaufen gehen würden, und aber ein 500-er auch nicht gerade das Zahlungsmittel der Wahl für eine PKW-Tankfüllung ist.
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