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 Mietvertrag Gastronomie
Autor: edin (---.5.14.vie.surfer.at)
Datum:   06.06.10 21:24

Ich möchte ein Lokal mieten, welches einen Gastronomievetrag hat. Vermieter ist der Hauseigentümer, in dem sich das Lokal befindet. Der derzeitige Mieter hat einen unbefristeten Mietvertrag (Gastronomievertrag) und meint, dass es ein Gesetz gibt, wonach er ein Weitergaberecht hat, obwohl das nicht ausdrücklich im Vertrag festgehalten ist. Er würde seinen Vetrag kündigen und mir das Inventar überlassen. Dafür würde ich ihm eine Ablöse zahlen. Er informiert den Eigentümer, dass er bereits einen Nachmieter hat und ich würde dann mit den Eigentümer einen unbefristeten Mietvertrag eingehen.

So nun hätte ich folgende 2 Fragen:
1. Sehen Sie aus dem oben geschilderten Sachverhalt ein Problem bzw. worauf muss ich unbedingt achten? Ist ein unbefristeter Mietvertrag einem Hauptmietvertrag gleichgestellt?

2. Stimmt die Behauptung, dass es laut Gesetz eine Klausel gibt, wonach ein Gastronomievertrag ein Weitergaberecht beinhaltet, auch wenn es nicht ausdrücklich im Vertrag festgehalten ist? Bsp: Wenn ich nun in 2 Jahren dieses Lokal weitervermieten oder verpachten möchte (eventuell zu einem höheren Preis), kann ich das ohne Einwilligung des Eigentümers machen?

Vielen Dank vorab für Ihre Rückmeldung.

lg Edin

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 Re: Mietvertrag Gastronomie
Autor: Leitner & Reichl (---.public.telering.at)
Datum:   20.06.10 14:41

Sehr geehrter Herr Edin!

Ad 1.:
Die Begriffe "unbefristeter Mietvertrag" und "Hauptmietvertrag" stellen keinen Widerspruch dar.

Ein Hauptmietvertrag stellt begrifflich das Gegenteil eines Untermietvertrages dar. Das bedeutet, dass Sie beim Hauptmietvertrag der Eigentümer des Mietobjekts Ihr Vermieter ist, wohingegen dies bei einem Untermietvertrag der aufrechte Mieter ist.

Der Begriff "unbefristeter Mietvertrag" wiederum stellt auf die Dauer eines Mietvertrages ab und steht im Gegensatz zum "befristeten Mietvertrag", dessen zeitliches Ende bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vereinbart wird.

Ad 2.:

Wenn Sie auf der sicheren Seite sein möchten, kann ich Ihnen nur dringend anraten, Sich direkt an den Eigentümer bzw. die von ihm beauftragte Hausverwaltung des Pachtobjektes zu halten. Der bisherige Mieter ist - sofern keine gesonderte vertragliche Vereinbarung mit dem Eigentümer besteht - nicht befugt, ohne ausdrückliche Zustimmung des Eigentümers bzw. der von ihm beauftragten Hausverwaltung das Pachtobjekt an Sie zu vermieten.


Für nähere Information finden Sie unsere Kontaktdaten auf unserer Website http://leitner-reichl.at

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