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rechtsanwalt.at Forum
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Autor: schipull (---.2.14.vie.surfer.at)
Datum: 13.02.10 17:01
folgernder sachverhalt:
im juni 2009 wurde mein mietvertrag von einer nachmieterin übernommen. gestern (12.2.2010) stellt sich heraus, dass die miete vom mai 2009 nicht überwiesen worden ist.
kann die hausverwaltung nun die miete von mir oder der nachmieterin rückwirkend einfordern? wer ist in diesem falle haftbar?
ps: gemahnt wurde, jedoch sind diese mahnungen an die adresse der alten, von mir nicht mehr bewohnten wohnung gesendet worden.
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Autor: Küchenjurist (93.83.149.---)
Datum: 15.02.10 17:07
Haftbar ist der/diejenige, der/die zu jenem Zeitpunkt, als der Mietzins zur Zahlung fällig war, Mieter/in war.
Eine Haftung (nur bzw. auch) der Nachmieterin käme nur in Frage, wenn diese keinen neuen Mietvertrag abgeschlossen, sondern mit Zustimmung des Vemieters den Ihrigen fortgesetzt hätte.
Diesfalls könnte sich die Nachmieterin aber aus dem Titel des Bereicherungsrechts an Ihnen schadlos halten, es sei denn, die Übernahme alter Zahlungspfichten wurde vereinbart.
Es komt also darauf an, was zwischen Vermieter, Ihnen und der Nachmieterin jeweils vereinbart war; ist diesbezüglich nichts vereinbart (und hat die Nachmieterin Ihren Vertrag nicht fortgesetzt), so gilt das im ersten Satz Gesagte.
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