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rechtsanwalt.at Forum
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Autor: Walter Kytir (93.83.54.---)
Datum: 07.02.10 12:39
Meine Berufung gegen die Strafhöhe (Verkehrsstrafe, Befahren einer Busspur) wurde vom "Unabhängigen Verwaltungssenat Wien" abgewiesen. Der Berufungsbescheid enthält Strafhöhe und Rechtsmittelbelehrung, aber keine Zahlungsfrist.
Indem die Behörde penibelst gesetzesbuchstabengetreu agiert hat (nebenbei bemerkt die mündliche Verhandlung von der Beamtin beim Verwaltungssenat mit bis zum äußersten herablassender Hoheitsgeste geführt wurde), hätte ich ganz viel Lust, ebenso penibel zu reagieren.
Wenn kein Zahlungsziel vorgegeben ist, darf ich mir den Zeitpunkt selbst aussuchen - oder? Gibt es etwa eine "automatisch wirkende" Zahlungsfrist? Komme ich straffrei durch, wenn ich einfach nicht zahle?
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Autor: Küchenjurist (93.83.149.---)
Datum: 08.02.10 16:27
Eine Zahlungsfrist ist im Gesetz nicht vorgesehen und zur Vollstreckung der Strafe auch nicht notwendig, weil diese bereits mit Eintritt der Rechtskraft vollstreckbar ist.
Für eine Exekutionsführung benötigt die Behörde aber eine Vollstreckbarkeitsbestätigung vom UVS, aus Anlaß von deren Erteilung der UVS zu überprüfen hat, ob die Rechtskraft eingetreten ist (also ob die verfahrensabschließende Entscheidung wirksam an den Leistungspflichtigen zugestellt wurde - Anscheinsvermutung zB anhand des Postrückscheins genügt) und ob der Leistungspflichtige ausreichend Gelegenheit zur Erfüllung hatte (wenn zB eine Zahlungsfrist gesetzt wurde, dann dürfte die Vollstreckbarkeitsbestätigung auch nicht vor deren Ablauf erteilt werden).
Selbst wenn also keine Zahlungsfrist gesetzt wurde, ergibt sich schon rein faktisch aufgrund des Procederes zur Erlangung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung eine mindestens mehrtägige Leistungsfrist, die in Anbetracht der spätestens durch das Zahlungsdienstegesetz vereinheitlichten kurzen Banküberweisungsfristen (1 Werktag) jedenfalls als angemessen angesehen werden kann.
(Sollte ein Strafbescheid innerhalb von drei Jahren ab Rechtskraft nicht vollstreckt worden sein, wäre eine Vollstreckung unzulässig; Zeiten, während der bezüglich dieser Angelegenheit ein Verfahren vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof anhängig war, sind in diese Dreijahresfrist nicht einzurechnen).
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