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rechtsanwalt.at Forum
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Autor: leni (---.static.anw.at)
Datum: 30.10.09 11:58
Mein Vater besitzt ein Haus mit Grundstück zur Hälfte. Er hat vier Töchter. Da er vielleicht ein Verfahren verliert und es hierbei zu einer Verpfändung kommen könnte, hat er einer Tochter seine Hälfte geschenkt/überschrieben und sich ein Wohnrecht auf Lebenszeit eingeräumt.
Die andere Hälfte bestizt seine Frau (nicht unsere Mutter), sie sind im guten Einvernehmen getrennt, aber nach wie vor verheiratet und gemeldet. Seine Frau hat im Zuge dessen scheinbar sogar auf ihr 1/3, welches sie im Todesfall meines Vaters erhalten würde, verzichtet.
Meine Frage: Wie sieht es mit den anderen drei Töchtern aus. Pflichtteil? Kann dieser im Abblebensfall des Vaters dann noch von der Schwester eingeklagt werden? Oder müßte man jetzt bereits gegen die Schenkung klagen?
Gilt eine Schenkung überhaupt wenn das Verfahren bereits läuft, oder wird dann sowieso auch auf das zwischenzeitlich verschenkte Vermögen (also das Haus) zugegriffen?
Weiters lebt die Schwester in einer ziemlich desolaten Beziehung. Wenn es zu einer Scheidung kommt (es gibt keine Gütertrennungs-Regelung) würde doch der Mann wahrscheinlich die Hälfte von der Schenkung erhalten, oder?
Wäre es möglich, dass die Beschenkte Ihren Geschwistern, je 1/3 schenken würde, damit eben jeder vom Vater den gleichen Teil erhalten hätte?
Herzlichen Dank für Ihre Antwort
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Autor: Küchenjurist (93.83.149.---)
Datum: 30.10.09 15:49
Ohne den Fall lösen zu wollen (angesichts der Fülle an nicht gerade einfachen Fragestellungen sollten Sie sich wirklich eine Beratungsstunde bei einem Anwalt leisten anstatt dem www zu vertrauen) :
1. Schenkungen sind unter Umständen von Gläubigerseite anfechtbar bzw. können auch als Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen strafbar sein (wobei unter Umständen sogar der Beschenkte als Beitragstäter strafbar sein könnte, jedenfalls aber durch Schadenersatzansprüche die rechnerische Erbmasse geschmälert werden könnte).
2. Vor dem Erbsanfall (= Ableben des Erblassers) steht den Pflichtteils-Aspiranten überhaupt kein Klage- oder sonstiges Recht zu; was jemand zu Lebzeiten mit seinem Vermögen macht und ob er davon etwas übrig läßt, ist alleine sein Bier.
3. Zu Lebzeiten erfolgte Schenkungen können auf den Pflichtteil anrechenbar sein.
4. Was ein Ehepartner erbt, bleibt auch im Scheidungsfall grundsätzlich seines, außer es wurde in einem Ehevertrag oder im Testament anderes bestimmt.
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