|
rechtsanwalt.at Forum
|
Autor: Martin Saber (194.48.161.---)
Datum: 04.09.09 09:13
Ich habe seit beginn des Monats einen Mitvertrag laufen, aber ich kann noch nicht einziehen, da noch kein Stromzähler angebracht ist.
Der Vermieter hat mir bei Übernahme mitgeteilt ein Elektriker wird sich in kürze melden und den Zählerkasten anbringen damit wir Strom haben.
Nun, nach einer Woche, sagt der Vermieter ich habe es verabsäumt den Strom anzumelden. Dies sei der Grund dass wir keinen Strom haben.
Im Mietvertrag seht ich übernehme eine Generalsarnierte Wohnung.
Muss ich für diese Zeit ohne Strom Miete bezahlen?
|
|
|
Antwort zu dieser Nachricht
|
|
Autor: Küchenjurist (93.83.149.---)
Datum: 04.09.09 19:23
Kommt drauf an, ob der Vertrag dem Konsumentenschutzgesetz unterliegt (der Vermieter müßte gewerbsmäßig vermieten) und wovon es abhängt, daß Sie noch keinen Strom haben.
Wenn es tatsächlich nur daran liegt, daß Sie die Stromanmeldung verabsäumt haben, sodaß es nur deshalb auch noch keinen Zähler gibt, dann können Sie wohl keinen Schadenersatz für die geminderte Benützbarkeit geltend machen (außer das Konsumentenschutzgesetz ist anwendbar und dies war für Sie nicht erkennbar; allerdings ist es 1. allgemein üblich, daß der Mieter den Strom selber anmelden muß, und 2. steht das meist auch im Vertrag).
Miete müssen Sie aber jedenfalls bezahlen, weil die Wohnung ja auch ohne Strom bereits benützbar ist (die Einschränkung rechtfertigt bestenfalls einen Abzug, sofern Sie dran nicht tatsächlich selber schuld sind). Und damit, daß zumindest eine gewisse Zeitlang noch kein Strom zur Verfügung steht, haben Sie sich ja schon bei der Übernahme abgefunden.
|
|
|
Antwort zu dieser Nachricht
|
|
Autor: Monika (---.statistik.gv.at)
Datum: 09.09.09 12:53
sorry, aber Mietverträge fallen nie unters KschG sondern unters Mietrechtsgesetz!
Du wirst schon den vollen Mietpreis zahlen müssen, denn auch wenn ein Zählerkasten montiert wäre hättest du keinen Strom, da du selbigen ja nicht angemeldet hast u er somit "abgedreht" ist
|
|
|
Antwort zu dieser Nachricht
|
|
Autor: Küchenjurist (93.83.149.---)
Datum: 09.09.09 17:46
Ich empfehle zB die Lektüre der OGH-Entscheidungen zur Kostentragung beim Thermenwechsel, wo die Anwendbarkeit auch des KSchG auf Bestandsverhältnisse, sofern der Mieter Konsument und der Vermieter als solcher Unternehmer ist, ebenfalls vorausgesetzt wurde.
Ergo: Das Vorhandensein eines Spezialgesetzes (hier: MRG, sofern überhaupt anwendbar, vgl. § 1) schließt die Anwendbarkeit auch des KSchG keineswegs aus.
|
|
|
Antwort zu dieser Nachricht
|
|