Das Verzeichnis für Rechtsanwälte und Rechtsanwalts-Kanzleien

rechtsanwalt.at Forum

 Neues Thema  |  zum Anfang der Seite  |  Gehe zum Thema  |  Suche   Neueres Thema  |  Älteres Thema 
 Auszug aus gemeinsamer Wohnung
Autor: Ana (---.dsl.sil.at)
Datum:   23.07.09 07:46

Guten Morgen,
ich hoffe, hier einen Ratschlag zu finden. Ich habe mich vor einigen Wochen von meinem Freund getrennt. Wir haben 1 1/2 Jahre in seiner Wohnung gelebt. Er hat einen hohen Schuldenberg mit eingebracht.U.a.waren auch Mietrückstände in höherem Ausmass zu begleichen. Natürlich denkt man in einer funktionierenden Beziehung nicht daran, sein Geld auf die Seite zu legen, sondern habe alles in die Wohnung investiert,die Mietrückstände ausgeglichen und Einrichtung gekauft. Jetzt habe ich einen Teil von ihm zurückgefordert, da ich ausziehe und Geld für die neue Wohnung brauche. Er sagt, er habe genau so viel investiert und mir stünde nichts zu. Wenn, dann könnte er mir das Geld borgen, aber eigentlich seien wir "quitt".
Wie sieht die Rechtslage in dieser Hinsicht aus? Kann ich auf einen Teil des investierten Geldes bestehen?
Über eine Antwort wäre ich wirklich sehr dankbar, da ich mich im Mietrecht überhaupt nicht auskenne.

Herzlichen Dank

Antwort zu dieser Nachricht
 
 Re: Auszug aus gemeinsamer Wohnung
Autor: Küchenjurist (93.83.149.---)
Datum:   23.07.09 16:04

Die Frage hat mit Mietrecht überhaupt nichts zu tun.

Zunächst ist zu prüfen, ob ein zur Anwendung des § 46 ABGB führender Sachverhalt vorliegt, also Ihrem Einzug in die Wohnung soetwas wie ein Verlöbnis zugrunde lag, und wenn ja, wer den Anlaß für die Trennung gegeben hat.
(Nach § 46 ABGB kann derjenige, der in der Erwartung einer späteren Eheschließung in eine Beziehung investiert hat, Ersatz für seine Aufwendungen fordern, wenn der andere diese Erwartung vereitelt hat; dazu genügt es aber nicht, wenn diese Erwartung bloß einseitig gehegt wurde, sondern es muß vielmehr für beide klar gewesen sein, daß eine spätere Eheschließung angestrebt wird, und das Zusammenwohnen daher nicht in erster Linie anderen Zwecken dient, wie zB Geldersparnis, Sex, Mal-schauen-wie-es-sich-entwickelt odgl.).

Wurde mit dem Zusammenleben in erster Linie ein gemeinsamer wirtschaftlicher Zweck verfolgt (zB gemeinsamer Betrieb eines Bauernhofes), könnte dies zur Annahme einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts gemäß §§ 1175 ff. ABGB führen, sodaß im Trennungsfall eine Aufteilung des Betriebsvermögens je nach Arbeits-, Sach- und Geldbeiträgen sowie eine Gewinn- oder Verlustbeteiligung erforderlich sein könnte.

Wenn mit der Trennung zu lange zugewartet wurde, scheiden weiters sowohl eine Irrtumsanfechtung gemäß § 901 ABGB als auch grober Undank des anderen als Grund für einen Schenkungswiderruf gemäß § 948 ABGB aus, zumindest was die nach Bekanntwerden des Trennungsgrundes noch getätigten Aufwendungen anlangt.

Weiters kommt es auch darauf an,inwieweit dem anderen die eigenen Erwartungen bewußt sein mußten; bei einer umfassend und auf Dauer als Geschlechts-, Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft angelegten Lebensgemeinschaft werden eben üblicher Weise mehr bzw. andere Aufwendungen getätigt als sie zB auch schon bei jedem bloßen Intimverhältnis regelmäßig anfallen (Essens- und Freizeitgestaltungsaufwand).

Wenn dem anderen weder die eigenen, über den Tag hinausreichenden Erwartungen bekannt waren noch von ihm aus den äußeren Umständen darauf geschlossen werden mußte, dann scheidet auch eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung gemäß § 1435 ABGB aus.
Hinsichtlich von rein gefälligkeitshalber erbrachten, nicht über Alltagsaufwendungen hinausreichenden und unter Berücksichtigung der jeweiligen Einkommensverhältnisse auch keineswegs außergewöhnlichen Zuwendungen geht die ständige Rechtsprechung nämlich davon aus, daß sie vom Empfänger als unentgeltlich vereinbart bzw. gewollt angesehen werden dürfen, weshalb eine Rückforderung nicht in Betracht kommt.



Antwort zu dieser Nachricht
 Thread Ansicht   Neueres Thema  |  Älteres Thema 


 
 Antwort zu dieser Nachricht
 Ihr Name:
 Ihre E-Mail:
 Betreff:
  Code-Wort: Geben Sie folgendes Wort genau so ein, wie es hier steht:
Sende Antworten als E-Mail an die obige Adresse.