|
rechtsanwalt.at Forum
|
Autor: Romana (---.static.adsl-line.inode.at)
Datum: 16.07.09 08:39
Sehr geehrte Damen und Herren!
vielleicht können Sie mir weiterhelfen.
Am Wochenende war ich mit meinem Freund auf einem Fest. Nach der Feier haben wir das Auto stehen gelassen und sind mit dem Taxi nach Hause gefahren.
Als wir am nächsten Tag das Auto holen wollten, hat uns der Bruder von meinem Freund erzählt, dass es, nachdem wir nach Hause sind, noch eine Rauferei gegeben hat und dabei ist das Auto von meinem Freund beschädigt worden. Kratzer über die ganze Motorhaube.
Leider wissen wir nicht, wer diese Rauferei gesehen hat, jedoch wissen wir, dass die Polizei gerufen wurde und der Bruder von meinem Freund den Schaden am Auto gemeldet hat. Gott sei Dank war der Bruder zu dieser Zeit noch beim Fest. Leider hat er die Szene selbst nicht gesehen.
Wir haben das Auto geholt und sind selbst nochmal zur Polizei. Die Polizei hat uns den Vorfall bestätigt, jedoch war der verantwortliche Polizist nicht anwesend.
Wir haben uns von einer Fachwerkstatt einen Kostenvoranschlag für die Reparatur besorgt.
Jedoch kam gestern der Anruf von diesem Polizisten und er hat uns gesagt, dass im Protokoll steht, dass es gar keine Rauferei gegeben hat!!!! (da frag ich mich, wieso dann die Polizei gerufen wurde?!?!?!)
und weiters hat er uns gesagt, dass wir von den beiden Raufbolden sowieso kein Geld erwarten brauchen!!!!!!
Was sollen wir jetzt tun???
|
|
|
Antwort zu dieser Nachricht
|
|
Autor: Küchenjurist (93.83.149.---)
Datum: 16.07.09 16:19
Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch
§ 1301. Für einen widerrechtlich zugefügten Schaden können mehrere Personen verantwortlich werden, indem sie gemeinschaftlich, unmittelbarer oder mittelbarer Weise, durch Verleiten, Drohen, Befehlen, Helfen, Verhehlen u. dgl.; auch nur durch Unterlassung der besonderen Verbindlichkeit das Uebel zu verhindern, dazu beygetragen haben.
§ 1302. In einem solchen Falle verantwortet, wenn die Beschädigung in einem Versehen gegründet ist, und die Antheile sich bestimmen lassen, jeder nur den durch sein Versehen verursachten Schaden. Wenn aber der Schade vorsetzlich zugefügt worden ist; oder, wenn die Antheile der Einzelnen an der Beschädigung sich nicht bestimmen lassen; so haften Alle für Einen, und Einer für Alle; doch bleibt demjenigen, welcher den Schaden ersetzt hat, der Rückersatz gegen die Uebrigen vorbehalten.
|
|
|
Antwort zu dieser Nachricht
|
|