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rechtsanwalt.at Forum
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Autor: Mülla (---.bruennerstrasse.xdsl-line.inode.at)
Datum: 25.06.09 14:48
Hallo!
Ich bin vor 2 Wochen mit 1,04 Promille angehalten worden, mir drohen jetzt eine Probezeitverlängerung, 1-monatiger Führerscheinentzug, eine Nachschulung(495€) sowie eine Strafe von mindestens 581€.
Dies ist für mich eigentlich nicht aufzubringen (Monatsverdienst 3.Lehrjahr 870€, Kredit über noch 4500 Euro läuft, Fixkosten dadurch etwas ca. 300 Euro). Gibt es eine Möglichkeit, aufgrund meiner Lage eine geringere Strafe, bzw. die Strafe quasi "auf Raten" zu bezahlen?
Danke für die Antwort im vorhinein
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Autor: Küchenjurist (93.83.149.---)
Datum: 25.06.09 16:28
Verwaltungsstrafen können auch abgesessen werden.
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Autor: hedi (---.adsl.highway.telekom.at)
Datum: 25.06.09 16:29
Man fährt nicht betrunken Auto, das ist unverantwortlich!! und wenn dann muss man mit Konsequenzen rechnen damit du es dir für das nächste mal merkst!
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Autor: Mülla (---.bruennerstrasse.xdsl-line.inode.at)
Datum: 25.06.09 17:41
Zum einen gehts hier nicht um eine moralische Wertung, ich hätt wohl einfach "Verwaltungsstrafe im Ausmaß von ..." schreiben sollen.
Absitzen ist möglich, brauch ich aber nicht unbedingt, ich geh ja arbeiten da wird sich keiner drüber freuen denk ich. Mülla geschrieben:
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Autor: Küchenjurist (93.83.149.---)
Datum: 26.06.09 16:48
Ich nehm' einmal an, daß Ihnen das Absitzen ohnehin erspart bleiben wird.
(Leider, wie ich ebenfalls anmerken darf, zumal auch ich keinen Anlaß für irgendeine Wehleidigkeit Ihrerseits erblicken kann; hätten Sie besoffen mein Kind ums Leben gebracht, dann würden Sie jetzt selber nicht mehr leben ...).
Die Ersatzfreiheitsstrafe kann nämlich nur vollzogen werden, wenn die Strafe uneinbringlich ist; und da gibt es bei Ihnen ja ein mögicherweise pfändbares Einkommen und jedenfalls ein versteigerbares Auto.
(Persönlich hoffe ich daher sehr, daß Sie die Strafe nicht zahlen können, denn eine Zeitlang Busfahren schadet Ihnen sicher nicht; und wenn Sie Ihrem Auto zuliebe die Strafe und die Nachschulungskosten doch aufbringen sollten, dann ist Ihnen -und uns- zu wünschen, daß Sie wenigstens das ein kleinwenig spüren.)
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Autor: Mülla (---.bruennerstrasse.xdsl-line.inode.at)
Datum: 30.06.09 16:59
Die Ersatzfreiheitstrafe darf man doch meines Wissens auch freiwillig in Anspruch nehmen?
Weiters ist das Auto, objektiv betrachtet, fast nix mehr wert.
Und Wehleidigkeit zeig ich ja auch nicht, nur machts die, tatsächlich vorhandene, Einsicht dass es ein Fehler war auch nicht billiger.
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Autor: Küchenjurist (93.83.149.---)
Datum: 30.06.09 22:32
Verwaltungsstrafgesetz, § 54b Abs.2 :
"Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu volziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen."
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