|
rechtsanwalt.at Forum
|
Autor: nicole hoffmann (---.5.graz.surfer.at)
Datum: 02.10.06 23:02
Ich bin seit 1999 geschieden. Mein Exmann schuldet mir seit dieser Zeit ca. 150.000,- (damals noch Schillinge). Ich habe bisher nur einmal versucht ihn exekutieren zu lassen, leider ohne Erfolg, da er seit dieser Zeit niemehr bei einer Firma offiziell gemeldet war und lt. seiner Aussage auch kein Einkommen hat. Jetzt habe ich durch Zufall erfahren, dass er bei der SVA der Gewerblichen versichert ist und im Immobiliengewerbe o.ä. arbeitet. Hat es Sinn die Exekution nocheinmal zu versuchen?
|
|
|
Antwort zu dieser Nachricht
|
|
Autor: Roland HERMANN (193.83.107.---)
Datum: 03.10.06 19:11
Wenn es über Unterhaltsrückstände bereits einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl bzw. ein rechtskräftiges Gerichtsurteil gibt (NICHT bezüglich der UnterhaltsPFLICHT an sich, sondern bezüglich konkret für bestimmte Zeiträume geschuldeter BETRÄGE), kann auf Grundlage dieses Gerichtstitels grundsätzlich 30 Jahre lang gegen den Schuldner Exekution geführt werden.
Bisherige erfolglose Exekutionsanträge ändern daran nichts; der Schuldner muß vielmehr auch dafür die Kosten übernehmen.
Wenn es aber noch keinen exekutionsfähigen Gerichtstitel gibt, müßte erst einmal geklagt werden; hier wären aber bereits alle Unterhaltsbeträge, die vor mehr als drei Jahren (vom Tag der Klagseinbringung an zurückgerechnet) fällig waren, verjährt.
D.h. Sie könnten nur mehr noch den Unterhalt für die letzten drei Jahre einklagen und erst aufgrund des so erwirkten Exekutionstitels Exekution führen.
|
|
|
Antwort zu dieser Nachricht
|
|
Autor: nicole hoffmann (---.5.graz.surfer.at)
Datum: 03.10.06 19:46
Vielen Dank für Ihre Antwort! Einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl über die geschuldeten Beträge habe ich seit 1999, nur sagt mein Exmann, er habe kein Einkommen und kann daher nicht zahlen.
Muß mein Exmann bei einer Exekution seine Einkünfte darlegen? (denn er lebt ausgezeichnet obwohl er angeblich nicht arbeitet!!)
|
|
|
Antwort zu dieser Nachricht
|
|
Autor: Roland HERMANN (193.83.107.---)
Datum: 03.10.06 20:11
Ja, muß er (sog. "Offenbarungseid" gegenüber dem Gerichtsvollzieher gemäß §§ 47 ff. EO, wobei die Erteilung von Falschauskünften, die Verschweigung von Einkommen, Forderungen oder Vermögenswerten bzw. auch das Beiseiteschaffen oder Verheimlichen von Gegenständen auch gerichtlich strafbar ist).
Scheitert zwar in der Praxis häufig am Beweis des Gegenteils (also der Unrichtigkeit der gemachten Angaben), aber je mehr man vom Schuldner weiß, desto besser kommt man ihm auf die Schliche.
Sie sollten sich bezüglich des weiteren Vorgehens anwaltlich beraten lassen (Exekution ist nicht gleich Exekution, es gibt viele Möglichkeiten, um "gelernten Schuldnern" doch noch beizukommen).
|
|
|
Antwort zu dieser Nachricht
|
|