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 Wem werden die Kinder zugesprochen, wenn Vater nicht verheiratet m. Mutter
Autor: Steindl Hans (80.122.84.---)
Datum:   03.10.06 13:15

Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich bin Vater von 2 Kindern, und bin mit der Mutter unserer Kinder nicht verheiratet, sondern nur Lebensgefährte.
Was passiert, wenn plötzlich meine Lebensgefährt stirbt?
Ich bin laut Geburtsurkunde anerkannter Vater - werden die Kinder mir, oder den nächsten Verwandten der Mutter zugesprochen, oder entscheidet hier das Jugendamt.
Wenn das Jugendamt die Hand drauf hat, wo bleiben die Kinder bis das Jugendamt entschieden hat.

Bedanke mich für Ihre Auskunft und
verbleibe mit freundlichen Grüßen

Steindl Hans



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 Re: Wem werden die Kinder zugesprochen, wenn Vater nicht verheiratet m. Mutter
Autor: Roland HERMANN (193.83.107.---)
Datum:   03.10.06 19:05

Allgemein :

Was die Kindesobsorge nach dem Tod der leiblichen Mutter anlangt, ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich um ein eheliches oder uneheliches Kind handelt.

„EHELICH“ ist ein Kind, wenn es während aufrechter Ehe oder vor Ablauf des 302. Tages nach Beendigung einer solchen geboren wurde (§ 138 Abs.1 ABGB); über eheliche Kinder steht grundsätzlich, auch nach einer Scheidung, beiden Elternteilen gemeinsam die Obsorge zu, es sei denn, es wurde aus Anlaß der Scheidung oder auch bloß der Trennung der Eltern vom Gericht ein Elternteil als zur alleinigen Obsorge berechtigt bestimmt (§ 177 ABGB).

(Vorsicht ! - Falls eines der Kinder noch während einer früheren Ehe Ihrer Lebensgefährtin geboren wurde, gilt es bis zur gegenteiligen gerichtlichen Feststellung als ehelich, die Obsorge könnte daher unter Umständen auch noch dem früheren Ehemann zufallen !)

Hingegen ist für UNEHELICHE Kinder die Mutter alleine obsorgeberechtigt (§ 166 ABGB), es sei denn, den unehelichen Eltern, die miteinander in dauernder häuslicher Gemeinschaft leben, wurde auf gemeinsamen Antrag hin die Obsorge gemeinsam übertragen (auch hier gilt dann für den Fall der Trennung § 177 ABGB).

Diese Unterscheidung ist deshalb wesentlich, weil nach § 145 ABGB bei GEMEINSAMER OBSORGE diese im Fall des Todes eines Elternteils automatisch dem anderen Elternteil allein zukommt; stirbt hingegen ein ALLEIN obsorgeberechtigter Elternteil, so kann die Obsorge vom Gericht den Großeltern, dem (bis dahin nicht obsorgeberechtigten) anderen Elternteil oder auch (bereits vorhandenen) Pflegeeltern (§ 186a ABGB) übertragen werden, ansonsten gemäß § 190 ABGB von Amts wegen ein Vormund zu bestellen ist.

Die Bestellung eines Vormundes ist somit grundsätzlich subsidiär, und zwar insbesondere zum alleinigen Obsorgerecht des überlebenden Elternteils, dem bis zum Tod des anderen die Obsorge gemeinsam mit diesem zugekommen ist; das Gericht ist in solchen Fällen in aller Regel gar nicht involviert, sondern lediglich auf Antrag des überlebenden Elternteils dazu berufen, den Übergang des Obsorgerechts auf diesen festzustellen (§ 145 Abs.2 ABGB) – es trifft somit keine Entscheidung darüber, wem die Obsorge zuzufallen hat, sondern bestätigt lediglich, daß diese auf den überlebenden Elternteil übergegangen ist (Voraussetzung dafür ist aber, wie schon gesagt, daß die Obsorge GEMEINSAM bestanden hat).

Wenn allerdings durch das Verhalten des obsorgeberechtigten Elternteils das Kindeswohl gefährdet ist, so kann das Gericht (auch noch zu Lebzeiten des anderen Elternteils) “von wem immer“ angerufen werden, damit es diesem Elternteil die Obsorge entziehe (§ 176 ABGB).

War der verstorbene Elternteil hingegen bis zu seinem Tod allein obsorgeberechtigt, so hat das Gericht sehr wohl eine Entscheidung zu treffen, wem nunmehr die Obsorge über das Kind zukommen soll. Diese Entscheidung ist grundsätzlich im Sinne des Kindeswohls zu treffen, wobei jedoch der Kreis der für das Obsorgerecht in Frage kommenden Personen zunächst auf den in §§ 145 und 186a ABGB genannten Personenkreis (Großeltern, bis dahin nicht obsorgeberechtigter Elternteil, bereits vorhandene Pflegeeltern) beschränkt ist. Die Bestellung eines Vormundes kommt daher nur in Frage, wenn solche Personen nicht vorhanden sind oder sich unter ihnen niemand Geeigneter findet.

Allerdings kann auch schon bei einer Entscheidung darüber, ob eine der in §§ 145 und 186a ABGB genannten Personen für die Obsorge in Frage kommt, auch eine testamentarische Verfügung des verstorbenen Elternteils von Bedeutung sein, worin jemand gänzlich anderer zum Vormund berufen wird (§ 196 ABGB).

Soferne also dem Kindsvater bisher die gemeinsame Obsorge zugekommen ist, wird ihm diese im Fall des Ablebens der Kindsmutter von Gesetzes wegen alleine zukommen, es sei denn, die Eltern treffen eine gerichtliche Vereinbarung darüber, daß der Kindsmutter die Obsorge in Hinkunft alleine zukommen soll (§ 177 ABGB), oder die Kindsmutter stellt an das Gericht den Antrag auf das alleinige Obsorgerecht (§ 176 ABGB).

Kommt der Kindsmutter hingegen die alleinige Obsorge zu, so könnte diese zwar grundsätzlich testamentarisch jemand Dritten für den Fall Ihres Ablebens als Vormund berufen (§ 196 ABGB), also auch den Kindsvater.
Das Gericht ist aber in seiner Entscheidung, wem es nach dem Ableben der Kindsmutter die Obsorge überträgt, nicht an das Testament gebunden, sondern in erster Linie an das Kindeswohl. Es sollte daher im Testament ausführlich begründet werden, warum diese dritte Person als die am besten geeignete Person erscheint, um weiterhin für das Kind zu sorgen.
Oder aber die Elternteile vereinbaren noch zu Lebzeiten die gemeinsame Obsorge bzw. erwirken einen diesbezüglichen Gerichtsbeschluß (siehe oben); damit würde sich eine testamentarische Verfügung (richtig eher: Empfehlung) erübrigen, weil ohnehin der andere Elternteil im Ablebensfall die bereits zuvor innegehabte Obsorge behält.

Sollte die Obsorge bzw. Vormundschaft –aus welchen Gründen immer- jemand Ungeeignetem zufallen, so kann jeder –also auch jeder Außenstehende- bei Gericht den Antrag stellen, daß dieser Person die Obsorge bzw. die Vormundschaft entzogen wird. Allerdings setzt dies voraus, daß die Obsorge bzw. Vormundschaft „das Wohl des minderjährigen Kindes“ gefährdet; der Antragsteller hat im Verfahren auch keine Parteistellung, außer er käme selbst als Obsorger bzw. Vormund gesetzlich in Frage.



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 Re: Wem werden die Kinder zugesprochen, wenn Vater nicht verheiratet m. Mutter
Autor: Steindl Hans (80.122.84.---)
Datum:   04.10.06 16:25

Sehr geehrter Herr Hermann!

Vielen Dank für Ihre ausführlichen Erklärungen - für mich ist nun klar, dass wir entweder heiraten, oder die gemeinsame Obsorge beantragen.
Wie bzw. wo stellt man nun solch einen Antrag auf gemeinsame Obsorge?
Läuft das über einen Rechtsanwalt, oder geht das über das Standesamt?

Bedanke mich herzlichst
Gruß Hans



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 Re: Wem werden die Kinder zugesprochen, wenn Vater nicht verheiratet m. Mutter
Autor: Roland HERMANN (193.83.107.---)
Datum:   04.10.06 19:20

Der Antrag der unehelichen Eltern, die miteinander in dauernder häuslicher Gemeinschaft leben, auf gemeinsame Obsorge über die Kinder ist beim örtlichen Bezirksgericht zu stellen; dies kann formlos am sogenannten "Amtstag" des Gerichts zu Protokoll erklärt werden und sind Sie dabei, falls unvertreten, von den Gerichtsorganen (Richter, Rechtspfleger bzw. Rechtspraktikant) auch entsprechend anzuleiten und aufzuklären.

Anwaltspflicht besteht nicht; ich beschäftige mich zwar an sich nicht mit Familienrecht, würde hier aber auch keinerlei "Fallstricke" sehen, die eine anwaltliche Beratung bzw. Vertretung unbedingt ratsam erscheinen ließen (kompetente anwaltliche Beratung ist allerdings nie eine Fehlinvestition).

Erbrechtlich ändert sich durch die gemeinsame Obsorge ohnehin nichts (da ja auch uneheliche Kinder unabhängig von der Obsorgeform gesetzlich erbberechtigt sind); Ihre Lebensgefährtin muß sich halt darüber im Klaren sein, daß die gemeinsame Obsorge Ihre gleichberechtigte Mitbestimmung in allen Erziehungs-, Ausbildungs- usw.-Fragen bedeutet.



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 Re: Wem werden die Kinder zugesprochen, wenn Vater nicht verheiratet m. Mutter
Autor: Sheila de Souza Cruz melo (---.work.xdsl-line.inode.at)
Datum:   06.11.09 10:50

"Von meine Erfahrung her und auch zu gehört, das Zuerste wird den Kinder zum Jugendamt zu gesprochen", bis zum Entscheidung(zu getroffen sein sollte)

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