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rechtsanwalt.at Forum
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Autor: ursula zburnik (80.122.158.---)
Datum: 29.07.06 14:38
guten tag
ich habe mir vor ca 5 wochen bei einem autohändler einen golf diesel b 95 reservieren lassen, kaufpreis € 1000, -- am 25.7.2006 habe ich dann € 1000, -- anzahlung für den wagen geleistet, der händler hat jetzt das pickerl neugemacht. jetzt habe ich woanders einen billigeren wagen gesehen, der mir besser gefällt, und will den golf nichtmehr kaufen. der händler weigert sich mir die 1000 euro zum zurückerstatten, er meint er habe recht nach 5 wochen auf eine stornogebühr von mindest euro 400.
grund: alles wieder neu in die werbungen geben, reservierung, buchhaltungskosten usw.
wie soll ich mich verhalten, ich glaube der hat garnicht so unrecht, was muss ich wirklich storno bezahlen?
bitte um hilfe
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Autor: Roland HERMANN (193.83.107.---)
Datum: 01.08.06 20:20
Grundsätzlich kommt ein Kaufvertrag mit der Willenseinigung der Parteien über den Kaufgegenstand (hier: ein bestimmter PKW) und den Preis (hier: 1.000,-) zustande.
Eine tatsächliche Übergabe von Kaufsache und Kaufpreis ist dazu nicht erforderlich.
Der gültig zustandegekommene Vertrag begründet lediglich die (klagbare) Verpflichtung zur Übergabe der Kaufsache bzw. zur Leistung des Kaufpreises.
Der Zeitpunkt des Zustandekommens des Kaufvertrages läßt sich anhand Ihrer Angaben nicht zweifelsfrei feststellen - er könnte bereits mit der damaligen Reservierung oder erst mit der Leistung der Anzahlung zustande gekommen sein, je nachdem, was konkret und wie verbindlich mündlich oder schriftlich vereinbart wurde.
Konsumenten haben unter bestimmten Umständen ein einwöchiges Rücktrittsrecht.
Das gilt aber unter anderem dann nicht, wenn der Konsument seinerseits den Vertrag in den Geschäftsräumen des Unternehmers abgeschlossen hat oder wenn zwischen Angebot und Annahme Zeit verstrichen ist, also vor dem definitiven Vertragsabschluß noch ein "Drüberschlafen" möglich war (das Rücktrittsrecht soll vor allem vor Überrumpelungen zB bei Haustürgeschäften oder unter dem ersten Eindruck schützen).
Ist der Vertrag wirksam zustandegekommen und ein Rücktrittsrecht ausgeschlossen und übernehmen Sie die Kaufsache nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, so befinden Sie sich in Annahmeverzug.
Diesfalls würden Sie nicht nur die Gefahr tragen (könnten also nicht einmal den Kaufpreis zurückverlangen bzw. müßten also auch noch den Restkaufpreis zahlen, falls das Auto beim Händler verbrennt), sondern auch alle anderen Aufwendungen, die der Händler hatte.
Wenn ein Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist und auch sonst kein Grund für eine nachträgliche Vertragsaufhebung vorliegt (daß Sie das Auto jetzt nicht mehr wollen, ist unbeachtlich), müssen Sie das Auto übernehmen, den allenfalls noch offenen Restkaufpreis zahlen und auch alle übrigen Aufwendungen des Händlers (zB für das Pickerl) tragen.
Was Ihnen der Händler nun anbietet, ist eine sogenannte "Novation", d.h. eine nachträgliche Abänderung eines bereits wirksam abgeschlossenen Vertrages - hier also sozusagen ein Stornovertrag.
Angesichts dessen, daß der Händler das alles nicht nur zum Spaß macht und die angegebenen Gründe für die Stornogebühr nachvollziehbar sind, und daß Sie andernfalls wohl das Auto übernehmen müßten, sofern Sie kein Rücktrittsrecht (mehr) haben, erscheint sein Angebot nicht unseriös.
Daher sollten Sie
a) entweder noch rechtzeitig den Rücktritt erklären (falls dies zulässig und noch möglich ist) und den Kaufpreis zurückverlangen (Stornokosten gibt es diesfalls keine), oder
b) das Auto aufgrund des gültigen Kaufvertrages übernehmen und es selbst weiterverkaufen, oder
c) das Storno-Angebot des Händlers annehmen oder über günstigere Stornobedingungen verhandeln.
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