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 Kieferprellung
Autor: Eisl Daniel (195.69.192.---)
Datum:   17.07.06 08:46

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich selber weiß leider nicht sehr gut über meine Rechte bzw. Schmerzensgelder bescheid, darum wollte ich hier nachfragen ob es sich auszahlt eine Kieferprellung anzuzeigen und ob ich dadurch Schmerzensgeld bekomme!

Bin gestern unschuldig ein wenig verprügelt worden, d.h. hab ein paar ins Gesicht bekommen dadurch hab ich jetzt Kieferschmerzen! Ich glaube es wird eine Prellung sein, ein Bruch wäre schmerzhafter, aber trotzdem!

Fragen:

1. Zahlt es sich aus eine Anzeige zu machen?

2. Würde ich Schmerzensgeldbekommen

3. Wenn ja wie hoch würde dieses sein?

4. Wissen Sie eine Internet Adresse wo ich dem genauer nachgehen kann?

Hoffe auf hilfreiche Antworten!

Vielen Dank im Vorraus!



Antwort zu dieser Nachricht
 
 Re: Kieferprellung
Autor: Roland HERMANN (193.83.107.---)
Datum:   17.07.06 13:51

Grundsätzlich handelt es sich um eine Körperverletzung (§ 83 Abs.1 StGB).

Als Geschädigter haben Sie das Recht, den Vorfall anzuzeigen und sich dem gegen den/die Täter/in/nen einzuleitenden Strafverfahren als sog. "Privatbeteiligter" anzuschließen.

Da es sich um ein sog. Offizialdelikt handelt, sind die Behörden verpflichtet, jedweden Verdachtsmomenten nachzugehen.

Wenn der/die Täter/in/nen verurteilt wird/werden, kann Ihnen das Gericht auch gleich ein Schmerzengeld zuerkennen oder Sie mit Ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verweisen (d.h. Sie müßten dann das Schmerzengeld auf eigenes Risiko einklagen).

Ob es zu einer Verurteilung kommt, hängt von der Beweislage ab, also davon, ob Zeugen vorhanden sind bzw., wenn nein, welcher Seite das Gericht glaubt. Weiters könnte die Strafbarkeit durch Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe, zB Notwehr/Nothilfe, Zurechnungsunfähigkeit uäm., aufgehoben sein.

Als Privatbeteiligter haben Sie im Strafverfahren jedoch keinerlei Risiko, d.h. selbst wenn es zu einem Freispruch kommt, müssen Sie dem/den Angeklagten keine Kosten ersetzen.

Lediglich falls herauskommen sollte, daß die Anzeige wider besseres Wissen erhoben wurde (also zB gegen jemanden, der gar nicht dabei war), könnten Sie Ihrerseits wegen Verleumdung und/oder Falschaussage belangt werden.
Wenn es aber zB lediglich deshalb zu keiner Verurteilung kommt, weil Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe vorliegen oder weil "Aussage gegen Aussage" steht (und das Gericht sich nicht entscheiden kann, wem es glaubt), haben Sie keine negativen Konsequenzen zu fürchten.

Die Höhe des Schmerzengeldes liegt im richterlichen Ermessen; sie beträgt im Schnitt
- EUR 300,00 pro Tag mit schweren Schmerzen;
- EUR 200,00 pro Tag mit mittleren Schmerzen;
- EUR 100,00 pro Tag mit leichten Schmerzen.

Sollten Sie eine Anzeige beabsichtigen, so wäre es ratsam, dies rasch zu tun, weil es bei Körperverletzungsdelikten tunlich ist, sich von einem Amtsarzt begutachten zu lassen (dessen Gutachten dann auch erste Anhaltspunkte für die Höhe des Schmerzengeldes liefert).

Beachten Sie aber auch, daß entgegen einem häufigen Irrtum eine Anzeige, wenn sie einmal erstattet ist, nicht mehr "zurückgezogen" werden kann.

Abgesehen von der Körperverletzung käme auch noch "tätliche Ehrenbeleidigung" in Betracht (§ 115 StGB); diese kann aber nur auf Antrag des Beleidigten verfolgt werden, der dazu innerhalb von sechs Wochen eine sog. "Privatanklage" erheben müßte.
Das Privatanklageverfahren wird aber auf Risiko des Antragstellers geführt, d.h. bei einem Freispruch -warum auch immer- muß der Antragsteller alle Verfahrenskosten ersetzen.

Nähere Informationen erhalten Sie bei Verbrechensopfer-Einrichtungen, zB www.weisser-ring.at



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