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Autor: elke (---.165.128.131.wireless.dyn.drei.com)
Datum: 27.02.16 22:08
Guten Tag
wir sind 4 Erben für ein Zinshaus mit 6 Wohnungen. Das Verlassenschaftsverfahren dauert nun schon fast 2 Jahre. Da meiner Mutter die Hälfte des Zinshauses gehört, beträgt meine Erbquote 1/9.
Bewohnt wird das Haus von meiner Mutter, meiner Schwester (die 2 Wohnungen und 3 Garagen etc. bewohnt, bzw. benützt) und der Tochter meiner Schwester. Es gibt keine Mietverträge, es wird von meiner Schwester und deren Tochter weder Miete noch Wasser, Strom oder Heizung bezahlt, das bestreitet alles meine Mutter.
Meine Frage wäre nun, da keine Einigung auf Erbteilung erzielt werden konnte, und die erbquotenmäßige Einantwortung unmittelbar bevorsteht, ob ich für die 2 vergangenen Jahre eine Benützungsgebühr entsprechend meiner Erbquote einfordern kann, und wenn ja, muss ich im vom Gerichtskommissär erstellten Schlußprotokoll diesen Anspruch vermerken lassen und das Protokol dann nur vorehaltlich dieser noch zu tätigen Forderung unterschreiben?
mfg
Elke
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