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rechtsanwalt.at Forum
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Autor: Mikula G. (213.33.94.---)
Datum: 17.10.13 14:47
Sehr geehrte Herren!
Ich möchte gerne anfragen, ob ein uneheliches Kind (Kontakt zum leiblichen Vater hat niemals bestanden) im Fall seines Ablebens zur Verlassenschaft geladen wird.
Die Vaterschaft wurde lt. Geburtenbuchauszug anerkannt.
Sollte jedoch von Seiten der Gattin bzw. ev. ehel. Kinder die Existenz eines ua. Kinder verschwiegen werden,welche Möglichkeiten hat das ua. Kind, seine Pflichtteilsansprüche geltend zu machen.
Würde es in diesem Fall ausreichen, dem zuständigen Verlassenschaftsgericht (Wohnort des Vaters ist bekannt) einen Auszug aus dem Geburtenbuch zu übermitteln?
Für eine kostenlose Rückantwort danke ich Im voraus.
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Autor: j. l. gasperini (---.dsl.sil.at)
Datum: 27.11.13 05:32
Grundsätzlich sind die Ansprüche eines (unehelichen) Kindes nicht auf den Pflichtteil beschränkt - ob ein Testament existiert und wie dieses aussieht zeigt sich erst beim Ableben des Erblassers.
Oft verlässt sich der Gerichtskommissär auf die Angaben von Ehefrau und Kindern. Es ist daher im Fall des Ablebens Ihres Vaters durchaus sinnvoll, den Gerichtskommissär über Ihren Erbanspruch zu informieren. Das kann auch formlos geschehen, im Verlassenschaftsverfahren muss Ihrem Hinweis nachgegangen werden. Je aussagekräftiger und glaubwürdiger die Unterlagen sind, desto schneller und einfacher werden Sie als Erbe anerkannt werden.
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