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 Kanzleikopien und E-Mails als Barauslagen?
Autor: Axel (---.adsl.highway.telekom.at)
Datum:   16.08.10 17:57

Wir haben mit einem Anwalt einen Pauschlabetrag und Barauslagen zzg. UsT ausgemacht. Jetzt werden uns 25 Kopien a 1 Euro zzgl. Ust als Barauslage in Rechnung gestellt.

In unserem Fall die Abwicklung eines Grundkaufes (Kaufvertrag, Treuhand, Grundbuch)die Kosten für die Kopien können also vom Anwalte im vorhinein bei der Abgabe seines Pauschalpreises abgeschätzt werden.

Es wurden uns auch E-Mail a 0,36 Euro netto als "Barauslagen" verrechnet.

Dazu gibt es eine interessante Entscheidung vom OGH - da werden Kanzleiinterne Kopien als "normale Kanzleitätigkeit" gewertet http://www.eurolawyer.at/pdf/OGH-4-Ob-149-07a.pdf

In der von der ÖRAK verbreiteten AAB für Rechtsanwälte heißt es: Sämtliche gerichtliche und behördliche Kosten (Barauslagen) und Spesen (zB wegen zugekaufter Fremdleistungen) können – nach Ermessen des Rechtsanwaltes – dem Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt werden.

Folglich würde ich die Kanzleiinterenen Kopiekosten - wenn überhaupt - eher als Spesen ansehen. Diese sind dann aber bei ausgemachten Pauschlabetrag plus Barauslagen (und nicht kommunizierten AAB's bzw. AGB's) als inkludiert anzusehen.

Wie schätzt ihr die Erfolgschancen bei einem Rechtsstreit wegen der Kopien ein?

ps: in Zeiten von hohem Spam-aufkommen finde ich es nicht gut, wenn E-Mailadressen sichtbar sind.

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 Re: Kanzleikopien und E-Mails als Barauslagen?
Autor: Küchenjurist (93.83.149.---)
Datum:   16.08.10 22:17

Siehe zu Kopien bereits
http://www.forum.rechtsanwalt.at/forum/read.php?f=4&i=1855&t=1852#reply_1855

Die von Ihnen verwiesene OGH-Entscheidung betrifft den Kostenersatzanspruch der obsiegenden Partei im Zivilprozeß, sie ist auf die Frage der Ersatzfähigkeit von Auslagen zwischen Anwalt und Mandant nicht ohne weiteres übertragbar (Grund: Im Zivilverfahren gilt nur das RATG, zwischen Anwalt und Mandant gelten aber in der Regel zusätzlich auch noch die AHK); abgesehen davon ist diese Entscheidung bislang eher vereinzelt geblieben, weshalb auch nicht von einer ständigen Rechtsprechung gesprochen werden kann.

E-Mails sind keine "Barauslagen", sondern wenn schon, dann Kurzbriefe, Briefe, ausführliche Briefe oder Rechtsgutachten gemäß TP 5, TP 6, der Anmerkung zu TP 6 bzw. § 8 AHK iVm. TP 3A RATG.
Denkbar wäre aber, bei Verrechnung nach Einzelleistungen (anstatt nach Einheitssatz) "Porto"spesen auch für e-Mails als Auslagen gesondert zu verrechnen.
Es dürfte aber schwierig sein, im Klagsfall nachzuweisen, daß der Versand eines bestimmten e-Mails tatsächlich einen konkreten Betrag an Unkosten (= Auslagen) verursacht hat.

(Nur zur Klarstellung: Das Porto gilt nur bei Verrechnung nach Einheitssatz als mitvergütet.)

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 Re: Kanzleikopien und E-Mails als Barauslagen?
Autor: Axel (---.adsl.highway.telekom.at)
Datum:   17.08.10 02:14

Vielen Dank für die Antwort, ein paar Sachen sind aber noch unklar.

Der Anwalt schreibt selber ein einem E-Mail in Zusammenhang mit den Kanzleikopierkosten von „gesonderter Entlohnung“ (Entlohnung wurde aber Pauschal vereinbart). Der Anwalt hat bei Angebot wie gesagt weder auf AHK, AGB’s, RATG oder auf AAB’s verwiesen.

Ihre erste Antwort basiert aber auf diesen Dokumenten – viele Anwälte führen die AAB’s auf ihrer Webseite an bzw. senden diese dem Kunden mit dem Angebot mit oder verweisen auf diese. In unserem Fall wurde das aber nicht gemacht….

Als ustfrei Barauslagen wurden BH Gebühr und Pauschalgebühr Gericht in Rechnung gestellt (das dürften korrekte „Barauslagen“ sein).

Als ustpflichtige Barauslagen wurde auch 1x WebRV Gebühr, Archiviumgebühr (interessanterweise für 4 Dokumente, das scheint mir etwas viel, man hängt doch alle Dokumente an einen Vorgang an - Selbstberechnungskonvolut, oder ???), 5 x Grundbuchsauszüge (warum so viele ?!) in Rechnung gestellt.

Das Archivium ist doch eine „Dokumentenablage“ der Rechtsanwaltskammer, welche quasi die Aufbewahrungspflicht übernimmt (früher waren die Dokumente im Aktenordner). Auch hier stellt sich mir die Frage, ob das als „Barauslage“ zu werten ist (gibt es ein Gesetz, welches die Verwendung von Archivium vorschreibt?).

Bei den angeforderten Belegen für die Barauslagen, tut sich der Anwalt auch sehr schwer. Richtigen Beleg (wie diese z.B. mein Steuerberater von mir haben möchte…) habe ich bis heute keinen bekommen (wirre Kontoauszüge und eine Archivierungsbestätigung auf der aber nur von einer „errichteten GOG-Urkunde“ die Rede ist). Belege für WebRV, Grundbuch und Postporti (sind 6 x Porti und 1 x Einschreibgebühr bei Verwendung WebRV überhaupt noch nötig?) wurden nicht gestellt.

Ich persönlich werde das Gefühl nicht los, dass dieser Anwalt zu viel verrechnet hat !

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 Re: Kanzleikopien und E-Mails als Barauslagen?
Autor: Küchenjurist (93.83.149.---)
Datum:   17.08.10 22:38

Auch mangels Vereinbarung gelten die AHK nach ständiger Rechtsprechung als "kodifiziertes Gutachten über die Angemessenheit der Entlohnung" iSd. § 1152 ABGB.
Auch wenn in Ihrem Fall die Entlohnung vorab pauschaliert wurde, können RATG und AHK zur Ermittlung der Angemessenheit von Auslagenersätzen herangezogen werden.

WebERV-Gebühr ist keine Barauslage, sondern ein Zuschlag zur Entlohnung (§ 23a RATG).

Archivium-Gebühr ist definitiv eine Barauslage.
Die Verwendung des WebERV -und damit auch von Archivium oder einer gleichwertigen Institution- ist für Grundbuchseingaben von Anwälten und Notaren verpflichtend (steht irgendwo in der GOG oder in der ERV-VO).

Bei WebERV fällt kein Porto an, wohl aber zB für Klientenkorrespondenz (außer bei Abrechnung nach Einheitssatz, s. § 23 RATG).

P.S.:
Ohne die konkrete Abrechnung zu kennen, dürfte Ihre Kritik bestenfalls im Peanuts-Bereich berechtigt sein.
Haben Sie nichts Besseres zu tun ?
(Ich nämlich schon.)

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 Re: Kanzleikopien und E-Mails als Barauslagen?
Autor: Axel (---.adsl.highway.telekom.at)
Datum:   18.08.10 07:36

Danke für die Antwort.

Interessieren würden mich nur noch die Anzahl der zu archivierenden Urkunden im Archivium (Verkäufer war die Heimatgemeinde, Grundkäufer sind 2 Personen).

....sondern ein Zuschlag zur Entlohnung (§ 23a RATG).... WebERV ist also ihrer Meinung auch bei pauschalierter Entlohnung zusätzlich zu bezahlen?

ps: Wie sie vielleicht gemerkt haben, geht das hier auch etwas ums Prinzip, die Arbeit mit diesem Anwalt war (oder ist leider noch) sehr zäh. Es wurde z.B. auch massiv auf ein Treuhandkonto gedrängt, obwohl das bei der Gemeinde meiner Meinung nach nicht nötig gewesen wäre...

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 Re: Kanzleikopien und E-Mails als Barauslagen?
Autor: Küchenjurist (93.83.149.---)
Datum:   18.08.10 18:03

Archivium : keine Ahnung, damit beschäftige ich mich nicht.

§ 23a RATG sagt das genaue Gegenteil.

PS: wie vor.

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