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rechtsanwalt.at Forum
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Autor: Klaus Schwemberger (193.110.182.---)
Datum: 27.08.09 10:25
Schönen Vormittag,
noch eine Frage zum Tatbestand der Fahrerflucht - gibt es eine genaue Interpretation zu "unverzüglich" - aktueller Fall: Unfall mit Sachschaden - das eigene Fahrzeug hat Totalschaden und man sichert zuerst die Unfallstelle und beötigt 2 Abschleppfahrzeuge für die Bergung (amtliche Dokumente sind auch noch im Fahrzeug eingeklemmt) - Rettung ist gottseidank nicht notwendig - nach der Bergung und privater Erstversorgung wird die ncähste Polizeidienststelle aufgesucht (die zu der Zeit nicht besetzt ist - Fahrt zur nächsten besetzten - dort der Hinweis dass man doch zur ursprünglichen fahren solle, und ein Streifenwagen wird geschickt werden - dadurch ergibt sich alles in Allem eine Verzögerung von 2-3 Std. - wird bei "unverzüglich" eigentlich auch eingerechnet, dass es "akute" Ereignisse gibt (Absicherung bzw. Erstversorgung), die für eine Meldung bei der Polizeidienststelle "aufschiebende" Wirkung haben.
Vielen Dank im voraus für etwige Hinweise
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Autor: Küchenjurist (93.83.149.---)
Datum: 27.08.09 17:29
Bei Unfällen mit bloßen Sachschäden besteht überhaupt keine Meldepflicht, wenn die Beteiligten ihre Daten austauschen konnten und auch sonst niemand geschädigt wurde (zB Straßenerhalter).
"unverzüglich" bedeutet "so bald objektiv zumutbar"
P.S.:
Bitte etwas suchen, eine ähnliche Frage gab es hier vor längerer Zeit schon einmal.
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Autor: klaus (---.407.14.vie.surfer.at)
Datum: 27.08.09 22:13
Danke für die Antwort - hatte den älteren Beitrag schon gesehen - die Frage bezog in diesem Zusammenhang wirklich auf das "unverzüglich" und ob damit ein fixer Zeitrahmen oder wie in der Antwort genannt eine entsprechende Zeitspanne gemeint ist
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