|
rechtsanwalt.at Forum
|
Autor: Digdem Bayhan (---.adsl.highway.telekom.at)
Datum: 06.04.12 00:44
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe einige Fragen zu einem Sachverhalt:
ich möchte einen kurzen Ausschnitt aus dem Sachverhalt schildern, zuerst zu den beteiligten Personen:
Anna, rüstige Seniorin, 80 Jahre alt
Eigentümerin von zwei Grundstücken:
(1)Liegenschaft in der Kupfergasse (darauf gebautes Einfamilienhaus)
(2)unbebaute Liegenschaft in der Silberstraße
Georg, Nachbar von Anna, ebenfalls Pensionist, (direkter) Stellvertreter von Anna
Sabine, Käuferin von der Liegenschaft in der Kupfergasse samt dem darauf gebauten Einfamilienhaus
Sachverhalt:
Georg verhandelt mit seiner Bekannten Sabine, welcher er von Annas Vollmacht ihm gegenüber erzählt hat, über den Kauf der Liegenschaft in der Kupfergasse samt dem darauf gebauten Einfamilienhaus.
Sabine gefällt das gemütliche Häuschen gut, allerdings möchte sie kein Hauskaufen, das älter als 20 Jahre ist.
Obwohl Georg keine Ahnung hat, wie alt das HAus der Anna ist, versichert er Sabine, dass das Haus 10 Jahre alt sei.
Die beiden schätzen den Wert des gesamten Kaufobjekts auf 200.000,-.
Da Sabine schnellt entschlossen diese Immobilie unbedingt haben möchte, ist sie bereit, einen Kaufpreis von 210.000,- zu bezahlen.
Georg willigt ein, wobei sie vereinbaren, in der darauffolgenden Woche zwecks Grundbuchformalitäten vor dem ortsansässigen Notar noch einen schriftlichen Kaufvertrag abzufassen.
2 Tage später erfährt Sabine durch Zufall, dass das Haus der Anna in der Kupfergasse bereits über 30 Jahre alt ist und nur von außen wegen einer Sanierung der Fassade viel moderner aussieht. Der wahre Wert der Liegenschaft samt HAus beträgt daher nur 100.000,-
Sabine möchte die Liegenschaft keinesfalls mehr haben bzw. bezahlen. Anna besteht allerdings auf dem mündlichen Kaufvertrag mit Sabine und die Kaufpreiszahlung.
Frage: Besteht der Anspruch von Anna gegen Sabine auf Kaufpreiszahlung der Liegenschaft samt darauf gebautem Einfamilienhaus gegen Eintragung des Eigentumsrechtes im Grundbuch Zug-um Zug gemäß § 1062 ABGB zurecht?
und wie sind die GEstaltungsrechte bzw. Anfechtungsrecht von Sabine auf Irrtum, List und leasio enormis --> bei gemeinsamen Irrtum?? (da beide das haus auf 200.000,- schätzen)?
Ich bedanke mich herzlich im Voraus.
Mfg
|
|
|
Antwort zu dieser Nachricht
|
|